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Hinweise zur baurechtlichen Zulässigkeit von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

Hallo Sonne. Tschüss Baugenehmigung

Die Errichtung einer Garten-PV-Anlage ist in fast allen Bundesländern verfahrensfrei. Das bedeutet, dass vor Baubeginn kein Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde durchlaufen werden muss und daher auch keine Genehmigungen einzuholen sind – ähnlich wie beim Gartenschuppen kann ohne Weiteres mit der Installation begonnen werden.

So ist die Rechtslage in deinem Bundesland

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen ebenfalls mit einer Höhe von bis zu 3 m und einer Gesamtlänge von bis zu 9 m sind genehmigungsfrei (nicht verfahrensfrei). Es bedarf also grundsätzlich keiner Baugenehmigung. Dennoch muss die Gemeinde vor Baubeginn über die geplante Installation der Anlage informiert und die dazu erforderlichen Bauunterlagen bei ihr eingereicht werden. Mit der Installation kann ohne Weiteres 14 Tage nach Eingang der Unterlagen bei der Behörde begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde teilt mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Die Errichtung einer gebäudeunabhängigen Solaranlage mit einer Höhe von bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m nur im Innenbereich vollständig verfahrensfrei. Innenbereich meint dabei den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es muss also vor Baubeginn in Erfahrung gebracht werden, ob das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, im Innenbereich liegt.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer und einer Grundfläche von bis zu 100 m² dürfen verfahrensfrei errichtet werden.

PV-Freiflächen-Anlagen mit einer Höhe von bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m sind nur in Gewerbe- und Industriegebieten verfahrensfrei. Ob ein solches Gebiet vorliegt, ergibt sich entweder aus dem geltenden Bebauungsplan oder, falls ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist, aus der Art der tatsächlich bestehenden und überwiegend vorhandenen Bebauung. Im Außenbereich, also im Bereich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, ist die Anlage nur dann verfahrensfrei, wenn sie einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben, z.B. Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb, dient. Solaranlagen sind zudem nicht verfahrensfrei in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu maximal 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 12 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu (einschließlich) 3 m und einer Gesamtlänge bis zu (einschließlich) 9 m sind vollständig verfahrensfrei. Die Gesamtlänge ermittelt sich dabei durch Addition der einzelnen Modulbreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Module hintereinander oder in mehreren Reihen (auch ohne Versatz, eine Fläche bildend) platziert werden. Denkbar wären somit z.B. drei hintereinander angeordnete Reihen mit je 3 m Länge oder zwei Reihen mit je 4,50 m Länge.

Hinweis:

Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensfreiheit des Bauvorhabens nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Gesetze entbindet. Nur weil kein Baugenehmigungsverfahren einzuhalten bzw. keine Genehmigung einzuholen ist, entsteht hinsichtlich der Installation der PV-Anlage kein „rechtsfreier Raum“. Es entfällt nur eine vorherige Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Der Bauherr trägt damit selbst die Verantwortung, dass die installierte PV-Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Landesbauordnung und BauGB) vereinbar ist, da er andernfalls den Erlass von bauaufsichtlichen Ordnungsmaßnahmen (z.B. Nutzungsuntersagung, im Zweifel auch Beseitigungsanordnung) durch die Behörde riskiert.

Disclaimer:

Bitte beachte, dass wir keine rechtliche Beratung leisten dürfen. Diese Hinweise sind daher unverbindlich. Für rechtsverbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.